Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Angebot und Auftrag

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
  3. Zeichnungen von Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie als gültige Originalzeichnungen gekennzeichnet sind. Musterteile sind grundsätzlich unverbindlich.
  4. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte uneingeschränkt vor, sofern diese von uns erstellt wurden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörigen Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn es nicht zur Auftragsvergabe an uns kommt, auf Verlangen zurückzugeben.
  5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Beanstandungen unserer Bestätigungsschreiben sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.

2. Preisstellung

Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Den Preisen zugerechnet wird die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.

Unseren Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material und Gemeinkosten zugrunde. Wenn zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als 3 Monate liegen sollten und sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen der Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preiskorrekturen vorzunehmen.

Bei nachträglicher Einführung oder Erhebung öffentlicher Abgaben, die die Ware oder ihre Versendung betreffen, sind wir berechtigt, diese Abgaben dem Besteller in Rechnung zu stellen. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kartons werden nicht zurückgenommen. Wir werden stets versuchen, Mehrwegverpackung einzusetzen.


3. Liefer- und Leistungszeit

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller Unterlagen und Angaben des Bestellers, die zur Klärung der Ausführung des Liefergegenstandes erforderlich sind. Eine Änderung des Kundenwunsches bedingt neue Festsetzung der Lieferzeit durch den Lieferer.

Die Lieferfristen werden von uns so festgelegt, dass sie aller Voraussicht nach eingehalten werden können, sie sind jedoch, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich. Sofern Ereignisse höherer Gewalt und diesen gleichgestellt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, lokale Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, die nicht von uns beeinflusst werden können, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Lieferverzögerungen oder Unvermögen infolge von uns nicht verschuldeter Umstände schließt die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Bestellers auf Schadensersatz, Ersatzbeschaffung und den Rücktritt von Vertag aus.

Entsprechendes gilt auch bei der Abgabe unverbindlicher Liefertermine.

Wird die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat die Abnahme der Ware innerhalb der vereinbarten Frist und – sofern eine Frist nicht bestimmt wurde – innerhalb von zehn Monaten zu erfolgen.

Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.


4. Lieferung und Gefahrenübergang

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese möglich sind. Sie gelten als selbstständiges Geschäft.

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch wenn durch abweichende Vereinbarungen frachtfreie Lieferung vorgesehen ist. Auf Wunsch des Bestellers werden die Sendungen von uns transportversichert, die Kosten dafür werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen, ohne irgendeine Gewähr für billigste und/oder schnellste Versendung zu übernehmen.

Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an den Besteller, die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes.


5. Zahlungsbedingungen

Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen 3% Skonto, innerhalb 14 Tagen 2% Skonto oder 30 Tage netto. Der Besteller kann Forderungen nicht aufrechnen.

Zahlungsbedingungen, die von Absatz 1 abweichen, haben nur Rechtskraft, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unter Vorbehalt weitergehender Rechte, bankübliche Zinsen und Provisionen zu erfordern.

Wir sind berechtigt, Vorauszuzahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind.

Nach angemessener Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Bei Wechseln und Akzepten sowie Schecks, in denen eine Zahlungsfrist angegeben ist, wird eine Verbindlichkeit für rechtzeitiges Vorzeigen und Formrichtigkeit nicht übernommen. Andere als Baranschaffungen gelten im Übrigen erst dann als erbracht, wenn die Papiere eingelöst sind.


6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensache Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Verkäufer, der Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers an der Ware untergeht, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand.
  3. Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer ab. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers und dritten Personen, so tritt der Käufer an den Verkäufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.
  4. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an den Verkäufer abgetretene Forderungen einzuziehen, als der Verkäufer diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat.
  6. Der Käufer hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

7. Haftung und Mängel

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Angaben des Lieferers zu einzelnen Eigenschaften oder Verhältnissen des Liefergegenstandes sind grundsätzlich nur Eigenschaftsvereinbarungen. Zugesichert ist eine Eigenschaft dagegen nur, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt, gerade für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft des Liefergegenstandes und die Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb von acht Tagen nach Übergabe zu prüfen sowie erkennbare Mängel unverzüglich schriftlichen und spezifiziert zu rügen. Die Verpflichtung des Bestellers zur unverzüglichen, schriftlichen und spezifizierten Rüge gilt auch für erst später wahrnehmbare Mängel. Verletzt der Besteller schuldhaft seine Pflicht zur Prüfung und/oder zur form- und fristgerechten Rüge, wird der Lieferer von jeder Haftung für Mängel der gelieferten Ware frei.
  3. Alle diejenigen Teile sind nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von sechs Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.
  4. Der Besteller hat dem Lieferer die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Die durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Für sonstige Kosten, insbesondere als Folge der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beim Käufer entstehende Aufwendungen haftet der Lieferer dagegen nicht.
  6. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Fehlgeschlagen ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung dann, wenn sie unmöglich ist, der Lieferer sie ernsthaft und endgültig verweigert, der Lieferer sie nach schriftlicher Aufforderung und innerhalb einer danach schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht vornimmt oder zwei Versuche der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung zur Beseitigung des gerügten Mangels erfolglos blieben.
  7. Ausführung: Die Ausführung der bestellten Ware ist, soweit es Massenartikel betrifft, die handelsübliche. Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach DIN 267, Ausführung m (mittel), als vereinbart. Die Lieferung erfolgt entsprechend den für die Fassondrehteile- und Schraubenindustrie gültigen DIN-Normen. Andernfalls sind besondre Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit bei der Bestellung anzugeben und zu vereinbaren.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von sonstigen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers. Er gilt auch nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Für Mängelfolgeschäden hat der Lieferer jedoch nur einzustehen, wenn die Zusicherung gerade bezweckt den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Im Falle einer positiven Vertragsverletzung durch den Lieferer ist seine Haftung für Mängelfolgeschäden ausgeschlossen.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche

Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.


9. Gerichtstands

  1. Alleiniger Gerichtsstands ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

10. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.